Verkaufen
Hausverkauf: der Ablauf von der Bewertung bis zur Übergabe
Zwischen dem Entschluss zu verkaufen und dem Tag, an dem der Käufer die Schlüssel bekommt, liegen meist einige Monate. Der Weg dorthin ist immer derselbe, nur die Dauer der einzelnen Schritte unterscheidet sich. So läuft ein Verkauf ab, mit den Stellen, an denen er in der Praxis ins Stocken gerät.
1. Den Wert kennen
Am Anfang steht der Preis. Ein zu hoch angesetztes Haus bleibt lange im Angebot, und je länger es dort steht, desto mehr fragen sich Interessenten, was mit ihm nicht stimmt. Am Ende wird es dann oft günstiger verkauft, als mit einem realistischen Preis von Anfang an möglich gewesen wäre.
Grundlage ist eine Bewertung vor Ort, die Zustand, Lage und Grundstück einbezieht. Zur Einordnung dienen die Vergleichspreise im Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses.
2. Unterlagen zusammenstellen
Grundbuchauszug, Energieausweis, Grundrisse, Wohnflächenberechnung und Nachweise über Modernisierungen gehören vor die erste Besichtigung. Den Energieausweis müssen Sie Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen (§ 80 Abs. 4 GEG). Fehlen Unterlagen erst, wenn der Käufer schon beim Notar sitzen möchte, verzögert sich alles um Wochen.
3. Vermarktung und Besichtigungen
Ein Exposé mit guten Fotos, Grundrissen und den Pflichtangaben aus dem Energieausweis, dann die Veröffentlichung in den Immobilienportalen und die Ansprache von Interessenten, die sich bereits vorgemerkt haben.
Besichtigungen finden am besten gebündelt an wenigen Terminen statt. Wer ernsthaft interessiert ist, kommt ein zweites Mal, oft mit einem Handwerker oder Sachverständigen. Das ist ein gutes Zeichen, kein Misstrauen.
4. Käufer prüfen, Preis vereinbaren
Bevor der Notar beauftragt wird, sollte eine Finanzierungsbestätigung der Bank des Käufers vorliegen. Sie verhindert, dass ein Verkauf nach Wochen an der Finanzierung scheitert, während andere Interessenten längst abgesprungen sind.
Einigen können Sie sich mündlich, bindend wird der Verkauf aber erst mit dem notariell beurkundeten Vertrag (§ 311b Abs. 1 BGB). Bis dahin kann jede Seite noch zurücktreten.
5. Der Kaufvertrag beim Notar
Der Notar entwirft den Vertrag und schickt den Entwurf beiden Seiten vorab. Ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer Verbraucher, soll der Entwurf dem Käufer in der Regel zwei Wochen vor dem Termin vorliegen (§ 17 Abs. 2a BeurkG).
Im Termin liest der Notar den Vertrag vor, erklärt ihn und beide Seiten unterschreiben. Notar- und Grundbuchkosten trägt nach üblicher Vereinbarung der Käufer.
6. Zwischen Vertrag und Zahlung
Nach der Beurkundung lässt der Notar eine Auflassungsvormerkung für den Käufer ins Grundbuch eintragen. Sie sichert ihn dagegen ab, dass das Haus zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft oder belastet wird.
Außerdem holt der Notar ein, was der Vertrag voraussetzt: die Erklärung der Gemeinde, dass sie kein Vorkaufsrecht ausübt (§ 28 BauGB), und die Löschungsunterlagen der Bank für alte Grundschulden. Liegt alles vor, teilt er dem Käufer mit, dass der Kaufpreis fällig ist. Bis dahin vergehen erfahrungsgemäß einige Wochen.
7. Zahlung, Übergabe, Umschreibung
Der Käufer überweist den Kaufpreis an den Verkäufer und, wo noch ein Darlehen abzulösen ist, zum Teil direkt an dessen Bank. Mit dem Zahlungseingang wird das Haus übergeben: Schlüssel, Zählerstände und ein kurzes Übergabeprotokoll, das beide unterschreiben.
Das Finanzamt erhebt vom Käufer die Grunderwerbsteuer, in Sachsen seit dem 1. Januar 2023 5,5 Prozent des Kaufpreises. Ist sie bezahlt, stellt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus (§ 22 GrEStG), und der Käufer wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Steuern für den Verkäufer
Ein Gewinn aus dem Verkauf eines Hauses ist steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Innerhalb der zehn Jahre bleibt er steuerfrei, wenn Sie das Haus seit dem Kauf ausschließlich selbst bewohnt haben oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Trifft beides nicht zu, fällt auf den Gewinn Einkommensteuer an.
Bei geerbten Häusern zählt der Kaufzeitpunkt des Verstorbenen, nicht der Erbfall. Lassen Sie die steuerliche Seite vor dem Verkauf von einem Steuerberater prüfen.
Und jetzt?
Den Ablauf nach dem Vertrag regelt zum großen Teil der Notar. Worauf es ankommt, sind die Schritte davor: ein realistischer Preis, vollständige Unterlagen und ein Käufer, dessen Finanzierung steht. Dabei begleiten wir Sie, von der kostenlosen Bewertung bis zur Übergabe.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Fall sind Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater zuständig.
Quellen
- § 311b BGB: Verträge über Grundstücke – Bundesministerium der Justiz
- § 17 Beurkundungsgesetz – Bundesministerium der Justiz
- § 28 Baugesetzbuch: Vorkaufsrecht der Gemeinde – Bundesministerium der Justiz
- § 80 Gebäudeenergiegesetz: Energieausweis – Bundesministerium der Justiz
- § 22 Grunderwerbsteuergesetz: Unbedenklichkeitsbescheinigung – Bundesministerium der Justiz
- Steuerliche Neuregelungen zum Jahreswechsel (Grunderwerbsteuer 5,5 Prozent ab 2023) – Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
- § 23 Einkommensteuergesetz: Private Veräußerungsgeschäfte – Bundesministerium der Justiz

