Verkaufen
Unterlagen für den Hausverkauf: die vollständige Liste
Käufer, ihre Bank und der Notar wollen vor dem Kaufvertrag dieselben Fragen beantwortet haben: Wem gehört das Haus, was ist im Grundbuch eingetragen, wie groß ist es und wie steht es energetisch da. Die Antworten stecken in einer Handvoll Unterlagen. Wer sie früh beisammen hat, verkauft schneller und vermeidet Nachverhandlungen, weil offene Fragen Käufer und Bank verunsichern.
Grundbuchauszug
Der Grundbuchauszug zeigt, wem das Grundstück gehört und welche Rechte und Lasten eingetragen sind, etwa Grundschulden, Wegerechte oder ein Wohnrecht. Als Eigentümer erhalten Sie ihn beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts. Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein amtlicher Ausdruck 20 Euro.
Steht noch eine Grundschuld für ein längst getilgtes Darlehen im Grundbuch, fordern Sie bei der Bank früh die Löschungsbewilligung an. Üblicherweise wird der Kaufpreis erst fällig, wenn sie vorliegt.
Flurkarte
Die Flurkarte, amtlich Liegenschaftskarte, zeigt die Grenzen des Grundstücks und die Gebäude darauf. In Sachsen erhalten Sie sie bei der unteren Vermessungsbehörde, also beim Landratsamt, in Dresden beim städtischen Amt für Geodaten und Kataster.
Energieausweis
Wer ein Haus verkauft, braucht einen Energieausweis und muss ihn Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Nach dem Kaufvertrag wird er dem Käufer übergeben (§ 80 Abs. 4 GEG). Die wichtigsten Kennwerte gehören schon in die Anzeige (§ 87 GEG).
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist ein Bedarfsausweis nötig, es sei denn, das Haus erfüllte schon bei Fertigstellung die Wärmeschutzverordnung von 1977 (§ 80 Abs. 3 GEG). Das betrifft viele ältere Häuser in der Region. Für Baudenkmäler gilt die Pflicht nicht (§ 79 Abs. 4 GEG).
Ein Energieausweis gilt zehn Jahre. Liegt der letzte länger zurück, lassen Sie rechtzeitig einen neuen ausstellen; ein Bedarfsausweis braucht Angaben zu Bauteilen und Heizung und dauert meist einige Tage.
Pläne, Flächen, Baugenehmigung
Grundrisse, Schnitte und Ansichten, die Baugenehmigung und eine Wohnflächenberechnung fragt fast jeder Käufer an, spätestens seine Bank. Fehlen sie, hilft die Bauaktenauskunft der Bauaufsicht beim Landratsamt oder bei der Stadt; bei älteren Häusern sind die Akten allerdings oft lückenhaft.
Weicht die angegebene Wohnfläche deutlich von der tatsächlichen ab, gibt es nach dem Verkauf häufig Streit. Wo keine verlässliche Berechnung vorliegt, lohnt ein neues Aufmaß nach der Wohnflächenverordnung.
Nachweise über Modernisierungen
Rechnungen für Dach, Heizung, Fenster oder Leitungen, das letzte Protokoll des Schornsteinfegers und Wartungsnachweise der Heizung. Sie belegen, was ein Käufer nicht mehr investieren muss, und fließen in die Bewertung ein. Ohne Beleg rechnet ein Käufer im Zweifel mit dem Schlechteren.
Wenn das Haus vermietet ist
Mietverträge mit allen Nachträgen, die letzten Nebenkostenabrechnungen und eine Aufstellung der Kautionen. Bestehende Mietverhältnisse gehen mit dem Verkauf auf den Käufer über (§ 566 BGB), deshalb will er sie vollständig kennen.
Zusätzlich bei einer Eigentumswohnung
Mit einer Wohnung kauft man die Eigentümergemeinschaft mit. Aus den Protokollen und der Rücklage sieht ein Käufer, ob größere Arbeiten am Haus beschlossen oder absehbar sind. Die Unterlagen gibt die Hausverwaltung heraus.
- Teilungserklärung mit Aufteilungsplan
- Protokolle der Eigentümerversammlungen, üblich sind die letzten drei Jahre
- Beschlusssammlung
- Wirtschaftsplan und letzte Hausgeldabrechnung
- Stand der Erhaltungsrücklage
- Höhe des Hausgelds und Kontakt der Verwaltung
Für den Notar
Personalausweis und steuerliche Identifikationsnummer aller Verkäufer. Bei einem Erbfall zusätzlich Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll: Verkaufen kann nur, wer selbst im Grundbuch steht, notfalls nach einer Berichtigung.
Und jetzt?
Die Liste wirkt lang, ist aber meist in wenigen Wochen abgearbeitet. Wenn Sie mit uns verkaufen, helfen wir beim Beschaffen und sagen Ihnen, was davon für Ihr Haus wirklich gebraucht wird.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Fall sind Notar oder Rechtsanwalt zuständig.
Quellen
- § 80 Gebäudeenergiegesetz: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen – Bundesministerium der Justiz
- § 79 Gebäudeenergiegesetz: Grundsätze des Energieausweises – Bundesministerium der Justiz
- § 87 Gebäudeenergiegesetz: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen – Bundesministerium der Justiz
- Gerichts- und Notarkostengesetz, Kostenverzeichnis Nr. 17000 und 17001 – Bundesministerium der Justiz
- § 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete – Bundesministerium der Justiz
- Wohnflächenverordnung – Bundesministerium der Justiz

